Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Vertragsabschluß

Die nachfolgenden Geschäftbedingungen gelten für jedes vorliegende Rechtsgeschäft. Sie gelten auch für alle später abgeschlossenen Rechtsgeschäfte als vereinbart; abweichenden Einkaufs- oder Bestellbedingungen wird widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware bzw. des Werkes gelten unsere Bedingungen als angenommen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die umseitige Bestellung ist für den Besteller bindend.


2. Angebot

Angebote nebst etwaig beigefügten Anlagen sind unverbindlich. Das Angebot verpflichtet uns nicht zur Antragsannahme. Ein Vertrag kommt erst nach einem von uns unterzeichneten Auftrag zustande.


3. Werkleistung

Erbringen wir Werkleistungen gem. § 651 BGB, so gelten für die gesamte Lieferung und Montage uneingeschränkt die Bedingungen der VOB/B in der jeweils neusten Fassung.


4. Vertragsumfang ( § 1 VOB/B)

Umfang und Art der auszuführenden Leistung wird durch den Auftrag und unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Werden zusätzliche Leistungen oder Änderungen in der Ausführung, die von unserer Auftragsbestätigung abweichen, vom Auftraggeber gewünscht, so bedürfen diese Leistungen unserer schriftlichen Bestätigung.
Wir behalten uns vor, die versprochene Leistung geringfügig zu ändern, wenn wir aus technischen Gründen nicht in der Lage sein sollten, die versprochene Leistung zu erbringen. Beispiele für solche Abweichungen sind Toleranz, Farb- und Qualitätsabweichungen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Abweichungen für den Auftraggeber zumutbar sind. Weicht insoweit der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Auftrag ab und dürfen wir mit einer Genehmigung dieser Abweichung aufgrund der Zumutbarkeit für den Auftraggeber rechnen, ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich schriftlich der Auftragsbestätigung zu widersprechen falls er mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht einverstanden ist.


5. Preise, Vergütung (§ 2 VOB/B)

Durch vereinbarte Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach dem Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung zur vertraglichen Leistung gehören. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Sofern sich nachdem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung eine Änderung der Materialpreise oder Lohnkosten ergibt, halten wir uns an die bestätigten Preise gebunden, solange der Auftrag innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach der Auftragsbestätigung ausgeführt werden kann. Kann der Auftrag erst später ausgeführt werden, werden die Preise von uns entsprechend der Lohn- bzw. Materialpreiserhöhung nach billigen Ermessen gem. § 315 BGB bestimmt. Der Auftraggeber erhält jedoch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls diese Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und Ausführung nicht unerheblich übersteigt.
Wird eine im Auftrag und der Auftragsbestätigung nicht vorgesehene Leistung zusätzlich gefordert oder weicht die auszuführende Leistung von dem im Auftrag vorgesehenen Umfang ab und liegt eine mengenmäßige Überschreitung vor, so gilt folgendes:

a) Ist eine Pauschalpreis für die im Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung beschriebene Leistung vereinbart, so sind wir berechtigt, für zusätzliche oder mengenmäßige über den Vertragsumfang hinausgehende Leistungen nach den Grundlagen der Preisermittlung für den ursprünglichen Auftrag eine gesonderte Vergütung zu verlangen.

b) Sind dem Auftrag die Einheitspreise für die Ausführung zugrunde gelegt , ohne dass ein Pauschalpreis vereinbart wurde, sind wir berechtigt für die zusätzlichen oder über den Vertragsumfang hinausgehende Leistungen die übliche Vergütung entsprechende den vereinbarten Einheitspreisen zu verlangen.


6. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und montierten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag, oder im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand entstehenden Verbindlichkeiten des Bestellers im Eigentum der Moser Schornstein & Abluftechnik GmbH. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen bedürfen der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Moser Schornstein & Ablufttechnik GmbH.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die Moser Schornstein & Ablufttechnik GmbH zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Zur Sicherung der Ansprüche der Moser Schornstein & Ablufttechnik GmbH tritt der Besteller bereits jetzt diejenigen seiner Forderungen an die Moser Schornstein & Ablufttechnik GmbH ab , welche ihm aus einer Weiterveräußerung der gelieferten und /oder montierten Produkte gegen seine Vertragspartner oder Dritte entstehen. Die Moser Schornstein & Ablufttechnik GmbH nimmt diese Abtretung an.


7. Ausführungszeit, Ausführungspflicht ( § 5 VOB/B):

Ausführungsfristen gelten nur dann als vereinbart, wenn diese schriftlich im Auftrag der Auftragsbestätigung verbindlich festgelegt werden.


8. Abnahme (§ 12 VOB/B)

Eine förmliche Abnahme wird nicht vereinbart. Unsere Leistung gilt mit Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellung als abgenommen, wird die Leistung in Benutzung genommen, gilt sie nach Ablauf von 6 Werktagen nach Inbenutzungsnahme durch den Auftraggeber als abgenommen. Diese kann nicht Aufgrund noch ausstehender behördlicher Begutachtung oder Abnahme verweigert werden.


9. Kündigung des Vertrages (§§ 8,9 VOB/B)

Will der Auftragsgeber an dem Vertrag nicht mehr festhalten oder kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nach und erklären wir die Kündigung des Vertrages, so sind wir berechtigt, für den uns entstehenden Schaden und Gewinnausfall Schadensersatz gem. Nachweis zu verlangen.


10 Gewährleistung (§ 13 VOB/B)

Nach Fertigstellung des Werkes und Abnahme entsprechend Ziff . II, 5 übernehmen wir für unsere Leistungen die Gewährleistung gemäß § 13 VOB/B.
Eine Gewährleistung für Querschnittsverminderungen aus Edelstahl, sowie Edelstahlneuschornsteine kann nur bei Anschlüssen von Regelfeuerstätten erfolgen, welche bestimmungsgemäß benutzt und beheizt werden und deren Abgase frei von Fluor- und Chlorverbindungen sind. Vorrausetzung ist ebenfalls, dass die Umgebungsluft der Anlage bzw. die Raumluft des Aufstellungsraumes frei von oben genannten Stoffen ist.


11. Abrechnung, Zahlung (§§14, 16 VOB/B)

Die vereinbarte Vergütung wird innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Die Abrechnung erfolgt entsprechend den Festlegungen im Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung. Ist ein Pauschalpreis vereinbart, sind nur eventuell mengenmäßig geänderte oder zusätzliche Leistungen entsprechend §14 Ziff. 1 u. 2 VOB/B abzurechnen, war die Abrechnung der ursprünglich vereinbarten Leistung nach Einheitspreisen vereinbart, werden zusätzliche oder geänderte Leistungen in die Einheitspreisabrechnung einbezogen.


12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung:

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragverhältnis ist für beide Vertragsteile 79312 Emmendingen.
Mit Vollkaufleuten gilt als vereinbart, dass Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Schecklager 79312 Emmendingen ist.


13. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bedingungen sollten solche Reglungen fallen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen.